STATUTEN des Vereins „STEIRISCHER SEGELVERBAND“
§ 1: Name, Sitz und Flagge des Verbandes
Der Verband führt den Namen:
„Steirischer Segelverband“ – kurz StSV , hat seinen Sitz in Graz und führt eine weiße Flagge mit grünem Kreuz und dem steirischen Panther sowie mit den Buchstaben StSV.
§ 2: Zweck, Bekenntnis und Wirkungsbereich des Verbandes
1. Der Zweck des Verbandes ist
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- die gemeinnützige, nicht auf Gewinn ausgerichtete Vertretung der ihm angeschlossenen steirischen Segelvereine und die Wahrung ihrer sportlichen Interessen sowie die Vertretung gegenüber öffentlichen Institutionen, Dachverbänden und anderen österreichischen Landesverbänden für Segeln;
- die Mitwirkung im österreichischen Segelverband (ÖSV) nach Maßgabe dessen Satzungen.
2. Bekenntnis zur Integrität im Sport
Spielmanipulation und Wettbetrug sind in der globalisierten Welt von heute eine ernstzunehmende Bedrohung für die Integrität und die Glaubwürdigkeit des Sports geworden. Der Verband und seine Mitglieder bekennen sich zu den sozialen, ethischen und kulturellen Werten des Sports. Der Verband und seine Mitglieder treten daher aktiv für die Integrität und Glaubwürdigkeit im Sport ein und lehnen jede Form der Manipulation von Sportbewerben strikt ab. Der Verband und seine Mitglieder richten ihr Handeln und Auftreten nach den Grundsätzen des Sportgeists, der Glaubwürdigkeit, des Bewusstseins, der Verantwortung und der Prävention aus und fordern die genannten Grundwerte der Integrität im Sport im Sinne des Verbandszwecks auch von den Verbandsangehörigen als Verhaltensmaxime ein.
3. Bekenntnis für Respekt und gegen Gewalt
Der StSV verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
Der StSV und seine Mitgliedsvereine verpflichten sich,
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- die Würde aller zu respektieren, unabhängig von Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung, sozialer und ethnischer Herkunft, Weltanschauung, Religion, politischer Überzeugung oder wirtschaftlicher Stellung,
- alle gleich und fair zu behandeln,
- keinerlei Gewalt anzuwenden (insbesondere keine sexuelle Gewalt odersexualisierte Übergriffe in Worten, Gesten, Handlungen und Taten),
- die persönlichen Grenzen und individuellen Empfindungen zu Nähe und Distanz achten und sich dementsprechend respektvoll zu verhalten,
- sich bei Konflikten um offene, gerechte und humane Lösungen zu bemühen,
- die Eigenverantwortlichkeit und die Selbständigkeit zu unterstützen,
- ein pädagogisch verantwortliches Handeln anzustreben,
- soziales und faires Verhalten und den nötigen Respekt gegenüber anderen zu leben,
- anzuerkennen, dass das Interesse jedes und jeder Einzelnen, seine/ihre Gesundheit und sein/ihr Wohlbefinden über den Interessen und den Erfolgszielen des OeSV stehen,
- Maßnahmen dem Alter, der Erfahrung sowie dem aktuellen physischen und psychischen Zustand anzupassen,
- nach bestem Wissen und Gewissen den Gebrauch verbotener Mittel (Doping) zu unterbinden und Suchtgefahren (Drogen-, Nikotin- und Alkoholmissbrauch) vorzubeugen sowie
- durch gezielte Aufklärung und Wahrnehmung der Vorbildfunktion negativen Entwicklungen entgegenzuwirken.
4. Gleichbehandlung
Der StSV bekennt sich vorbehaltlos zu den Grundsätzen der Gleichbehandlung und des Gender – Mainstreamings.
5. Wirkungsbereich
In den Wirkungsbereich des StSV fällt die Beratung und Beschlußfassung über alle den steirischen Segelsport betreffenden Angelegenheiten im Sinne der Interessen der Mitgliedervereine. Das bezieht sich insbesondere auf die Koordination von Terminen, die Durchführung von Landesmeisterschaften, die Aufbringung von Geldmitteln für gemeinsame Zwecke des steirischen Segelsportes, auf die Verwendung allfälliger, diesem gewidmeten Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, sowie auf die Interessenvertretung gegenüber Ämtern, Behörden und anderen Institutionen.
§ 3: Aufbringung der Mittel
Die erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch:
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- von Mitgliedern zu leistenden Beiträge,
- allfällige Einnahmen aus sportlichen oder anderen Veranstaltungen,
- Subventionen aus öffentlichen Mitteln,
- Spenden, Vermächtnisse oder sonstige Zuwendungen.
§ 4: Mitglieder des Verbandes
Mitglieder des StSV sind entweder ordentliche, außerordentliche oder Ehrenmitglieder.
Als ordentliche Mitglieder können auf ihren Antrag gemeinnützige Vereine oder Verbände aufgenommen werden, deren satzungsgemäßer Zweck die Pflege des Segelsportes ist, und deren Ziele nicht gegen die Zwecke des StSV gerichtet sind.
Physische und juristische Personen, welche die Verbandszwecke maßgeblich fördern, können als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
Besonders verdiente Verbandsangehörige, besonders verdiente Angehörige von Vereinen oder Verbänden, welche ordentliche Mitglieder des StSV sind, sowie Personen, die sich große Verdienste um den Segelsport auf fachlichem oder organisatorischem Gebiet erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
Die provisorische Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern obliegt dem Präsidium, die endgültige Aufnahme sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern der Generalversammlung.
Die Aufnahme als ordentliches Mitglied setzt den Antrag des die Aufnahme anstrebenden Vereines oder Verbandes voraus.
Für die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder ist eine 2/3 – Mehrheit sowohl im Präsidium als auch in der Generalversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder werden in der Generalversammlung auf Vorschlag des Präsidiums ernannt. Ein Vorschlag erfordert eine 2/3 – Mehrheit im Präsidium.
§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
a.) Allgemeine Rechte und Pflichten:
Alle Mitglieder des StSV, einschließlich der Angehörigen der Mitgliedsvereine, haben das Recht auf Teilnahme an allen Verbandsveranstaltungen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Ziele und Interessen des Verbandes tatkräftig zu fördern und zu unterstützen.
b.) Besondere Rechte und Pflichten:
Ordentliche Mitglieder:
Ordentliche Mitglieder haben in der Generalversammlung des Verbandes Sitz, Stimme und Wahlrecht. Sie sind verpflichtet, den Verband durch geeignete Mitarbeit in seinen Bestrebungen zu unterstützen und durch intensive Tätigkeit in ihren Vereinen dessen satzungsgemäße Ziele zu verfolgen. Ferner haben sie die von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten und den Beschlüssen des Präsidiums Folge zu leisten.
Die Verbandsvereine sind verpflichtet, dem Präsidium ihre jeweilige satzungsgemäße Vereinsleitung, den aktuellen Mitgliederstand durch Vorlage einer Mitgliederliste, sowie Berichte über vom Verband unterstützte Veranstaltungen bis spätestens sechs Wochen vor der jährlichen ordentlichen Generalversammlung bekanntzugeben.
Außerordentliche Mitglieder:
Außerordentliche Mitglieder haben das Recht, bei der Generalversammlung durch einen von ihnen zu bestimmenden Vertreter zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu sprechen und unter Einhaltung der Fristen Anträge zur Tagesordnung zu stellen.
Ehrenmitglieder:
Die Ehrenmitglieder des StSV sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen.
c.) Verpflichtung, sich den Anti-Doping-Regeln zu unterwerfen:
Die Mitglieder und Funktionäre des Steirischen Segelverbandes unterwerfen sich den für Sportvereine gültigen Regeln der einschlägigen internationalen und nationalen Verbände über die Bekämpfung von Doping im Sport. Inbesonders werden die Anti-Doping-Bestimmungen der ISAF, des entsprechenden österreichischen Fachverbandes und das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 in der jeweils gültigen Fassung angewendet.
Mitgliedsvereine haben entsprechende Verpflichtungen in ihre Satzungen aufzunehmen.
§ 7: Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
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- bei juristischen Personen durch Löschung der Rechtspersönlichkeit;
- durch Verzicht auf die Mitgliedschaft;
- durch Ausschluß;
- durch den Tod.
Der Verzicht auf die Mitgliedschaft (Austritt) bedarf zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Mitteilung mittels eingeschriebenen Briefes. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Mitteilung an den Sekretär wirksam. Die bis zur Wirksamkeit des Verzichtes fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge und andere offenen Forderungen sind im vollen Umfang zu leisten, wobei vorausbezahlte Beiträge nicht zurückerstattet werden.
Mitglieder, welche dem satzungsgemäßen Zweck oder den Zielen des Verbandes zuwider handeln, sein Ansehen oder seine Interessen schädigen, die Eintracht des Verbandes gefährden oder satzungsgemäße Pflichten beharrlich verletzen, können aus dem StSV ausgeschlossen werden.
Der Ausschluß obliegt dem Präsidium, er bedarf einer 2/3–Mehrheit. Dieser Beschluß ist mit kurzer Begründung dem ausgeschlossenen Mitglied binnen 14 Tagen nach Beschlußfassung mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, binnen 30 Tagen gegen den Ausschluß zu berufen. Dies erfolgt schriftlich an den Sekretär. Die Entscheidung über den endgültigen Ausschluß obliegt damit der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung.
§ 8: Verbandsorgane
Die Organe des StSV sind:
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- die Generalversammlung;
- das Präsidium;
- die Rechnungsprüfer;
- das Landesschiedsgericht.
§ 9: Einberufung der Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr, spätestens bis Ende Juni, statt. Sie ist mindestens sechs Wochen vorher vom Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung auszuschreiben. Die Einladung ist den Mitgliedern des Präsidiums, allen Ehrenmitgliedern und allen ordentlichen Mitgliedern zuzustellen.
Die Generalversammlung ist zu einer außerordentlichen Versammlung einzuberufen, wenn
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- die Hälfte der angeschlossenen Verbandsvereine dies schriftlich unter Angabe der begehrten Tagesordnung bzw. bestimmter Anträge verlangt;
- das Präsidium die Einberufung mit 2/3–Stimmenmehrheit beschließt.
Anträge für zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung müssen vier Wochen vor der Generalversammlung beim Sekretär schriftlich eingebracht werden; sie sind auf die Tagesordnung zu setzen. Eine eventuell erweiterte Tagesordnung ist den Mitgliedern unter Beischluß der Anträge bis spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung zuzustellen.
Innerhalb des Zeitraumes zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen kann aus dem selben Einberufungsgrund eine außerordentliche Generalversammlung nur ein Mal einberufen werden.
Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden stimm- und wahlberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
§ 10: Wirkungsbereich der Generalversammlung
In den Wirkungsbereich der Generalversammlung fallen:
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- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidiums und allfälliger Referenten;
- Beschlußfassung über Anträge der Rechnungsprüfer, Entlastung des Präsidiums;
- Wahl des Präsidiums und der Rechnungsprüfer;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Festsetzung der Beiträge und allfälliger Abgaben;
- Beschlußfassung über Anträge zu Punkten der Tagesordnung;
- Satzungsänderungen;
- Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern;
- Veräußerungen von Verbandsvermögen über einem Ankaufswert von € 3.000,–.
§ 11: Stimmrecht bei der Generalversammlung
In der Generalversammlung sind die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Dabei kommt Ihnen eine Stimme je angefangene 25 Vereinsmitglieder, maximal jedoch 11 Stimmen, zu.
Für die Bestimmung der Stimmenzahl gilt die Zahl jener Mitglieder, die zum Stichtag 31. Jänner des laufenden Verbandsjahres in Form einer Namensliste beim StSV gemeldet worden sind.
Sollte ein Mitgliedsbeitrag vorgeschrieben sein, so ist dieser – bei sonstigem Entfall des Stimmrechtes – bis spätestens vor Beginn der Generalversammlung einzuzahlen.
§ 12: Das Präsidium
Das Präsidium besteht aus
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- dem Präsidenten,
- dem ersten Vizepräsidenten,
- dem zweiten Vizepräsidenten,
- dem Sekretär,
- dem Finanzreferenten,
- dem Referenten für Jugendarbeit
- zu bestimmenden Beiräten.
Das Präsidium wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
§ 13: Vertretung des Verbandes und besondere Aufgaben des Präsidiums:
Dem Präsidenten steht die Leitung des Verbandes zu. Er vertritt ihn nach außen, überwacht den Geschäftsgang, führt den Vorsitz in den Sitzungen des Präsidiums und bei der Generalversammlung; er unterfertigt gemeinsam mit dem Sekretär die Verbandsschriftstücke; Briefe, die den Verband finanziell verpflichten, sind vom Präsidenten und vom Finanzreferenten zu zeichnen.
Die Vizepräsidenten haben den Präsidenten in dessen Aufgaben zu unterstützen und führen, falls dieser verhindert ist, dessen Geschäfte.
Der Sekretär übernimmt alle laufenden Schriftstücke und führt hierüber ein Eingangsbuch. Schriftstücke, die den Präsidenten oder dem Finanzreferenten zugesandt werden, sind dem Sekretär ehestens, spätestens aber zur nächsten Präsidiumssitzung zu übermitteln. Spätestens in der nächsten Präsidiumssitzung ist der Einlauf dem Präsidium zur Kenntnis zu bringen. Der Sekretär ist berechtigt, Anfragen oder Zuschriften, deren Beantwortung keinerlei Beschlüsse notwendig machen, selbständig in Eigenverantwortung zu erledigen. Solche Schriftstücke sind der nächsten Präsidiumssitzung vorzulegen. Er führt in den Sitzungen und in der Generalversammlung das Protokoll.
Der Finanzreferent besorgt den finanziellen Teil der Verbandsgeschäfte nach den Weisungen und Beschlüssen des Präsidiums. Gemeinsam mit dem Sekretär führt er das Mitgliederverzeichnis. Spätestens sechs Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung hat er den Rechnungsprüfern die Jahresrechnungen zur Prüfung vorzulegen.
Das Präsidium ist berechtigt, zur Bewältigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einzusetzen oder solche Aufgaben Beiräten oder Fachwarten zu überantworten.
Werden Ausschüsse gebildet, gelten deren Vorsitzende für die Dauer ihrer Aufgabe, längstens jedoch für die Wahlperiode eines Präsidiums, als berufen.
§ 14: Geschäftsordnung, Ersatz von Funktionären, Präsidiumssitzungen
Das Präsidium gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, die unter Beachtung der Satzungsgrundsätze den Sitzungsablauf, die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Funktionsinhaber regelt.
Scheiden während der Funktionsperiode Präsidiumsmitglieder aus, so hat das Präsidium das Recht, entsprechende Personen bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung zu kooptieren.
Scheiden jedoch der Präsident bzw. drei oder mehr Präsidiumsmitglieder aus, so ist eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck einer Neuwahl einzuberufen.
Das Präsidium wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom ersten Vizepräsidenten, im Falle dessen Verhinderung vom zweiten Vizepräsidenten einberufen. Dem Präsidium kommen alle Aufgaben zu, die satzungsgemäß nicht anderen Organen vorbehalten sind.
§ 15: Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer haben die ihnen vom Finanzreferenten vorgelegten Jahres-rechnungen zu prüfen und über das Ergebnis der Generalversammlung zu berichten. Es steht ihnen auch das Recht zu, während des Jahres jederzeit die Kassagebarung zu kontrollieren. Die Funktionsdauer der Rechnungsprüfer beträgt drei Jahre. Dem Präsidium steht das Recht zu, jederzeit eine Prüfung der Finanzgebahrung zu verlangen.
§ 16: Abstimmungen
In der Generalversammlung ist zur Fassung eines gültigen Beschlusses die einfache Mehrheit der Stimmen der ordentlichen Verbandsmitglieder erforderlich. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3–Mehrheit notwendig. Zu Beginn jeder Generalversammlung sind die Anzahl der Gesamtstimmen, die Stimmenanzahl für die einfache und die Stimmenanzahl für die 2/3-Mehrheit festzustellen und zu Protokoll zu nehmen. Stimmzettel mit der Stimmenanzahl sind den Delegierten der Vereine vor den Abstimmungen auszuhändigen. Die Abstimmungen erfolgen offen durch heben der Stimmzettel.
Im Präsidium kommen gültige Beschlüsse bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Präsidiumsmitglieder mit einfacher Mehrheit zustande. Im Falle einer Stimmengleichheit kommt die Regelung der jeweiligen Geschäftsordnung zum Tragen.
Eine eventuelle Wahl eines Kontrollratsvertreters zum Kontrollrat des ÖSV ist in Übereinstimmung mit den jeweiligen ÖSV-Statuten durchzuführen.
§ 17: Wahl des Präsidiums:
Die Durchführung der Wahl in der ordentlichen Generalversammlung setzt mindestens einen Wahlvorschlag für die Funktionen Präsident, 1. Vizepräsident, 2. Vizepräsident, Sekretär, Finanzreferent und Referent für Jugendarbeit voraus.
Sollte in der Wahl kein beschlußfähiges Präsidium zustande kommen, so bleibt der bisherige Vorstand bis zu einer nächsten Generalversammlung, die spätestens innerhalb von acht Wochen nach der ersten stattzufinden hat, tätig.
Wahlvorschläge können von jedem Verbandsverein abgegeben werden, wobei jeder Wahlwerber Mitglied eines Verbandsvereins sein muß.
Die für die Wahl notwendigen Unterlagen, Stimmzettel und Informationen sind vom Sekretär vorzubereiten. Die Anzahl der Gesamtstimmen, die der zu Beginn der Wahl anwesenden Stimmen sowie die einfache Mehrheit sind zu verlesen und zu Protokoll zu nehmen.
Vor der Wahl wird von der Generalversammlung ein Teilnehmer, vorzugsweise der Vertreter des kleinsten anwesenden Vereins, der keine Funktion im Verbandspräsidium anstrebt, zum Wahlleiter gewählt.
Die Wahl erfolgt je Funktion geheim mit Stimmzettel in der Reihenfolge des § 12.
Für die Wahl jeder Funktion ist die einfache Mehrheit erforderlich.
Der jeweilige Wahlvorschlag des Präsidiums gelangt als erster zur Abstimmung.
Über alle weiteren Vorschläge wird in der Reihenfolge ihres Einlangens abgestimmt.
Das Präsidium erstellt seinen Wahlvorschlag schriftlich, alle anderen Vorschläge können schriftlich oder mündlich in der Generalversammlung eingebracht werden.
§ 18: Landesschiedsgericht
Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet. Beide Streitteile wählen je zwei Vertreter, die eine neutrale Persönlichkeit zum Vorsitzenden wählen. Kommt über die Person des Vorsitzenden keine Einigung zustande, so bestimmt das Präsidium einen Vorsitzenden. Ist das Präsidium oder ein Mitglied des Präsidiums an einem Streitfall beteiligt, so bestimmt im Falle der Nichteinigung das Los unter den Vorgeschlagenen.
Das Schiedsgericht entscheidet nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nach bestem Wissen und Gewissen; es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit aller Schiedsgerichtsmitglieder. Gegen die Entscheidung des Landesschiedsgerichtes ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 19: Auflösung des Verbandes:
Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, auf welcher mindestens ¾ der Stimmen der angeschlossenen Vereine vertreten sind und ¾ der Anwesenden dafür stimmen.
Bei freiwilliger Auflösung muß die außerordentliche Generalversammlung auch über die Verwendung des Vermögens beschließen, wobei das Vermögen wieder gemeinnützigen segelsportlichen Zwecken zuzuführen ist.